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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 24 Kantonsratsgesetz (KRG) - Feststellung der Ergebnisse der Wahlen in den Kantonsrat

B. Organisation - 6. Konstituierung
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Art. 24 KRG · Feststellung der Ergebnisse der Wahlen in den Kantonsrat

1. Der neugewählte Kantonsrat stellt auf Antrag des Regierungsrates das Ergebnis der Wahlen in den Kantonsrat fest.

2. Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zur Feststellung der Gültigkeit ihrer Wahl an den Verhandlungen nicht teil.

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