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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 23 Kantonsratsgesetz (KRG) - Konstituierende Sitzung

B. Organisation - 6. Konstituierung
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Art. 23 KRG · Konstituierende Sitzung

1. Der Kantonsrat versammelt sich nach den Gesamterneuerungswahlen zu seiner konstituierenden Sitzung.

2. Die Amtsdauer des Kantonsrates endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates.

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