Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 22 Kantonsratsgesetz (KRG) - Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst

B. Organisation - 5. Stabsstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 KRG · Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst

1. Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter Parlamentsdienst auf Antrag des Büros. Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach der Geschäftsordnung.

2. Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Im Übrigen findet das Personalgesetz Anwendung.

← Art. 21 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 23 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →