141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 22 Kantonsratsgesetz (KRG) - Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst
B. Organisation - 5. Stabsstellen
Art. 22 KRG · Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst
1. Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter Parlamentsdienst auf Antrag des Büros. Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach der Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Im Übrigen findet das Personalgesetz Anwendung.