141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 21 Kantonsratsgesetz (KRG) - Ratschreiberin oder Ratschreiber
B. Organisation - 5. Stabsstellen
Art. 21 KRG · Ratschreiberin oder Ratschreiber
1. Der Kantonsrat wählt die Ratschreiberin oder den Ratschreiber auf Vorschlag des Regierungsrates. Im Verfahren zur Ausarbeitung des Wahlvorschlages bezieht der Regierungsrat das Büro des Kantonsrates auf geeignete Weise mit ein.
2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber kann nur mit Zustimmung des Büro des Kantonsrates erfolgen. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers werden im Übrigen durch den Regierungsrat ausgeübt. Das Personalgesetz findet Anwendung.