Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 20 Kantonsratsgesetz (KRG) - Parlamentsdienst

B. Organisation - 5. Stabsstellen
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Art. 20 KRG · Parlamentsdienst

1. Der Parlamentsdienst steht den Organen des Kantonsrates sowie den einzelnen Ratsmitgliedern für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

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