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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 2 Kantonsratsgesetz (KRG) - Zweck dieses Gesetzes

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KRG · Zweck dieses Gesetzes

1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates.

2. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine zweckmässige Organisation des Kantonsrates.

3. Es regelt die Stellung des Regierungsrates und gewährleistet seine Mitwirkungsrechte im Ratsbetrieb.

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