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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 18 Kantonsratsgesetz (KRG) - d) Berichterstattung

B. Organisation - 4. Kommissionen
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Art. 18 KRG · d) Berichterstattung

1. Die PUK erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat. Dabei beachtet sie das Amtsgeheimnis.

2. Der Regierungsrat kann in einem Bericht an den Kantonsrat zum Schlussbericht der PUK Stellung nehmen.

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