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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 17 Kantonsratsgesetz (KRG) - c) Rechte der Betroffenen

B. Organisation - 4. Kommissionen
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Art. 17 KRG · c) Rechte der Betroffenen

1. Der Regierungsrat sowie allenfalls betroffene Personen haben das Recht, sich vor der PUK und zum Entwurf des Schlussberichts zu äussern.

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