141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 15 Kantonsratsgesetz (KRG) - Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) a) Einsetzung und Auftrag
B. Organisation - 4. Kommissionen
Art. 15 KRG · Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) a) Einsetzung und Auftrag
1. Für die Abklärung spezieller Vorkommnisse von grosser Tragweite kann der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates eine PUK einsetzen.
2. Der Beschluss zur Einsetzung legt den Auftrag und die finanziellen Mittel der Kommission fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.