141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 14 Kantonsratsgesetz (KRG) - Berichterstattung
B. Organisation - 4. Kommissionen
Art. 14 KRG · Berichterstattung
1. Über ihre Beratungen erstellen die vorbereitenden Kommissionen einen schriftlichen Bericht, der ihre Anträge enthält.
2. Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, erstatten dem Kantonsrat mindestens einmal jährlich Bericht. Sie hören den Regierungsrat vorgängig an.