141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 13 Kantonsratsgesetz (KRG) - Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit
B. Organisation - 4. Kommissionen
Art. 13 KRG · Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit
1. Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, tragen der Unabhängigkeit der Gerichte und jener Behörden besonders Rechnung, denen die Gesetzgebung eine unabhängige Stellung einräumt.