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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 13 Kantonsratsgesetz (KRG) - Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit

B. Organisation - 4. Kommissionen
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Art. 13 KRG · Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit

1. Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, tragen der Unabhängigkeit der Gerichte und jener Behörden besonders Rechnung, denen die Gesetzgebung eine unabhängige Stellung einräumt.

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