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141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 12 Kantonsratsgesetz (KRG) - b) im Rahmen der Oberaufsicht

B. Organisation - 4. Kommissionen
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Art. 12 KRG · b) im Rahmen der Oberaufsicht

1. Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, haben umfassendes Akteneinsichtsrecht. Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz.

2. Sie können Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen, Sachverständige befragen sowie unter vorgängiger Information des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung befragen und Besichtigungen vornehmen.

3. Ihnen kann das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden.

4. Sie können für bestimmte Aufgaben Subkommissionen bilden. Diese sind, vorbehältlich anderer Anordnung, mit denselben Informationsrechten ausgestattet wie die Kommissionen.

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