141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 11 Kantonsratsgesetz (KRG) - Befugnisse a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen
B. Organisation - 4. Kommissionen
Art. 11 KRG · Befugnisse a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen
1. Kommissionen können zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Mitglieder des Regierungsrates einladen, Sachverständige befragen, interessierte Kreise anhören sowie mit dem Einverständnis des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen und Besichtigungen vornehmen.
2. Sie können Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen und mit dem Einverständnis des Regierungsrates weitere Unterlagen einsehen.