Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 KRGLCG CH-AR

Art. 11 Kantonsratsgesetz (KRG) - Befugnisse a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen

B. Organisation - 4. Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 KRG · Befugnisse a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen

1. Kommissionen können zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Mitglieder des Regierungsrates einladen, Sachverständige befragen, interessierte Kreise anhören sowie mit dem Einverständnis des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen und Besichtigungen vornehmen.

2. Sie können Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen und mit dem Einverständnis des Regierungsrates weitere Unterlagen einsehen.

← Art. 10 KRG Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates Art. 12 KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →