141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 10 Kantonsratsgesetz (KRG) - Kommissionsgeheimnis
B. Organisation - 4. Kommissionen
Art. 10 KRG · Kommissionsgeheimnis
1. Die Kommissionsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Kommissionsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen des Ratsbetriebs. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz.