141.1
KRGLCG
CH-AR
Art. 1 Kantonsratsgesetz (KRG) - Aufgaben des Kantonsrates
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KRG · Aufgaben des Kantonsrates
1. Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde. Er trifft, vorbehältlich der Mitwirkung der Stimmberechtigten, die grundlegenden und wichtigen Leitentscheide des Kantons.
2. Er wacht über die rechtmässige, wirksame, wirtschaftliche und nachhaltige Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Regierungsrat, Gerichte und Verwaltung.
3. Er wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Regierungsrat und mit den anderen Behörden zusammen.