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133.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Grundsatz

IV. Einsicht in amtliche Akten
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Art. 9 Informationsgesetz · Grundsatz

1. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 12 Abs. 3 der Kantonsverfassung).

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