Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Grundsatz

III. Information der Öffentlichkeit
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Art. 8 Informationsgesetz · Grundsatz

1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden informieren die Öffentlichkeit frühzeitig und ausreichend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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