133.1
CH-AR
Art. 8 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Grundsatz
III. Information der Öffentlichkeit
Art. 8 Informationsgesetz · Grundsatz
1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden informieren die Öffentlichkeit frühzeitig und ausreichend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.