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133.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Gemeinden

II. Öffentlichkeit der Sitzungen
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Art. 7 Informationsgesetz · Gemeinden

1. Die Sitzungen der Gemeindeparlamente sind öffentlich. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 gelten sinngemäss.

2. Die Sitzungen der Gemeinderäte und der gemeinderätlichen Kommissionen sind nicht öffentlich; über Ausnahmen befindet der Gemeinderat.

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