133.1
CH-AR
Art. 7 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Gemeinden
II. Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 7 Informationsgesetz · Gemeinden
1. Die Sitzungen der Gemeindeparlamente sind öffentlich. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 gelten sinngemäss.
2. Die Sitzungen der Gemeinderäte und der gemeinderätlichen Kommissionen sind nicht öffentlich; über Ausnahmen befindet der Gemeinderat.