Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Gerichte

II. Öffentlichkeit der Sitzungen
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Art. 6 Informationsgesetz · Gerichte

1. Die Sitzungen der Gerichte sind vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich.

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