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133.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Regierungsrat, regierungsrätliche Kommissionen

II. Öffentlichkeit der Sitzungen
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Art. 5 Informationsgesetz · Regierungsrat, regierungsrätliche Kommissionen

1. Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen sind nicht öffentlich.

2. Über Ausnahmen befindet der Regierungsrat.

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