133.1
CH-AR
Art. 5 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Regierungsrat, regierungsrätliche Kommissionen
II. Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 5 Informationsgesetz · Regierungsrat, regierungsrätliche Kommissionen
1. Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen sind nicht öffentlich.
2. Über Ausnahmen befindet der Regierungsrat.