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133.1 CH-AR

Art. 18 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Vollzug

V. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Informationsgesetz · Vollzug

1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Information zuständigen Stellen des Kantons; er kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.

2. Das Obergericht regelt die Information durch die Gerichte sowie die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden. Sie können die Akkreditierung von Medienschaffenden regeln.

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