133.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Vollzug
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Informationsgesetz · Vollzug
1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Information zuständigen Stellen des Kantons; er kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
2. Das Obergericht regelt die Information durch die Gerichte sowie die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden. Sie können die Akkreditierung von Medienschaffenden regeln.