133.1
CH-AR
Art. 17 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Rechtsschutz
IV. Einsicht in amtliche Akten
Art. 17 Informationsgesetz · Rechtsschutz
1. Ist die Akteneinsicht strittig, erlässt die Behörde eine Verfügung.
2. Verfügungen von Organen des Kantonsrates können innert 20 Tagen an den Kantonsrat weitergezogen werden.