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133.1 CH-AR

Art. 17 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Rechtsschutz

IV. Einsicht in amtliche Akten
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Art. 17 Informationsgesetz · Rechtsschutz

1. Ist die Akteneinsicht strittig, erlässt die Behörde eine Verfügung.

2. Verfügungen von Organen des Kantonsrates können innert 20 Tagen an den Kantonsrat weitergezogen werden.

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