Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Kosten

IV. Einsicht in amtliche Akten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Informationsgesetz · Kosten

1. Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden.[5]

← Art. 15 Informationsgesetz Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Zweck, Geltungsbereich Art. 17 Informationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →