133.1
CH-AR
Art. 15 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Verfahren
IV. Einsicht in amtliche Akten
Art. 15 Informationsgesetz · Verfahren
1. Gesuche um Akteneinsicht sind in der Regel schriftlich einzureichen. Sie haben den Nachweis zu enthalten, worin das berechtige Interesse liegt. Die interessierenden Daten sind möglichst genau zu bezeichnen.
2. Zuständig zur Beantwortung ist die mit der Sache befasste Behörde oder, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, die Behörde, welche die Akten verwaltet.
3. Gesuche, die an eine unzuständige Stelle gerichtet sind, werden ohne Verzug an die für die Behandlung zuständige Behörde weitergeleitet.