133.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Umfang des Schutzes
IV. Einsicht in amtliche Akten
Art. 14 Informationsgesetz · Umfang des Schutzes
1. Die Ausnahmebestimmungen gemäss den Art. 11 bis 13 beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil der Akten oder einer Auskunft und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.