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133.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - b) private Interessen

IV. Einsicht in amtliche Akten
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Art. 13 Informationsgesetz · b) private Interessen

1. Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere

a) der Schutz besonders schützenswerter Personendaten;

b) der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren;

c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.

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