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133.1 CH-AR

Art. 12 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Überwiegende Interessen a) öffentliche Interessen

IV. Einsicht in amtliche Akten
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Art. 12 Informationsgesetz · Überwiegende Interessen a) öffentliche Interessen

1. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn

a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen und Entwürfen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde;

b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;

c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.

2. Ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinne von Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Gesuch innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne andere Aufgaben zu vernachlässigen.

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