133.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Überwiegende Interessen a) öffentliche Interessen
IV. Einsicht in amtliche Akten
Art. 12 Informationsgesetz · Überwiegende Interessen a) öffentliche Interessen
1. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen und Entwürfen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde;
b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;
c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
2. Ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinne von Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Gesuch innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne andere Aufgaben zu vernachlässigen.