133.1
CH-AR
Art. 11 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Protokolle nicht öffentlicher Verhandlungen
IV. Einsicht in amtliche Akten
Art. 11 Informationsgesetz · Protokolle nicht öffentlicher Verhandlungen
1. Die Einsichtnahme in Protokolle von nicht öffentlichen Verhandlungen bedarf einer Bewilligung der betreffenden Behörde.