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133.1 CH-AR

Art. 11 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Protokolle nicht öffentlicher Verhandlungen

IV. Einsicht in amtliche Akten
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Art. 11 Informationsgesetz · Protokolle nicht öffentlicher Verhandlungen

1. Die Einsichtnahme in Protokolle von nicht öffentlichen Verhandlungen bedarf einer Bewilligung der betreffenden Behörde.

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