133.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Gutachten
IV. Einsicht in amtliche Akten
Art. 10 Informationsgesetz · Gutachten
1. Berichte, Studien und Gutachten werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.