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133.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) - Zweck, Geltungsbereich

I. Allgemeines
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Art. 1 Informationsgesetz · Zweck, Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten.

2. Es gilt für alle Behörden und Organe des Kantons, der Gemeinden und von Gemeindeverbindungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten i.S. von Art. 108 der Kantonsverfassung.

3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundes oder anderer kantonaler Gesetze.

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