131.13
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden - Modalitäten der Eidpflicht
Art. 2 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden · Modalitäten der Eidpflicht
1. Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.