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131.13 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden - Modalitäten der Eidpflicht

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Art. 2 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden · Modalitäten der Eidpflicht

1. Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.

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