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131.13 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden - Eidpflichtige Personen

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Art. 1 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden · Eidpflichtige Personen

1. Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden

a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;

b) die Mitglieder des Gemeinderates;

c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;

d) die Mitglieder des Gemeindeparlaments.

Eidpflichtige Personen Art. 2 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden →

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