131.13
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden - Eidpflichtige Personen
Art. 1 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden · Eidpflichtige Personen
1. Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden
a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;
b) die Mitglieder des Gemeinderates;
c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;
d) die Mitglieder des Gemeindeparlaments.