Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.13 CH-AR

Eidpflichtige Personen

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden

a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;

b) die Mitglieder des Gemeinderates;

c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;

d) die Mitglieder des Gemeindeparlaments.

1. Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.

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