131.13
CH-AR
Eidpflichtige Personen
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden - Eidpflichtige Personen
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1. Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden
a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;
b) die Mitglieder des Gemeinderates;
c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;
d) die Mitglieder des Gemeindeparlaments.
Art. 2 Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden - Modalitäten der Eidpflicht
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1. Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.