131.12
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte - Überwachung der Stimmabgabe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte · Überwachung der Stimmabgabe
1. Bei jeder Urne ist die Stimmabgabe durch wenigstens zwei Mitglieder des Zählbüros zu überwachen. Steht die Urne für die vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe auf der Gemeindekanzlei, genügt die Anwesenheit des Gemeindeschreibers oder einer anderen vom Gemeinderat bezeichneten verantwortlichen Person.