Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte - Überwachung der Stimmabgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte · Überwachung der Stimmabgabe

1. Bei jeder Urne ist die Stimmabgabe durch wenigstens zwei Mitglieder des Zählbüros zu überwachen. Steht die Urne für die vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe auf der Gemeindekanzlei, genügt die Anwesenheit des Gemeindeschreibers oder einer anderen vom Gemeinderat bezeichneten verantwortlichen Person.

← Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 10 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →