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131.12 CH-AR

Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte - Standort und Öffnung der Urnen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte · Standort und Öffnung der Urnen

1. Die Gemeinderäte bestimmen, wo und zu welchen Zeiten die Urnen aufgestellt werden. Standort und Öffnungszeiten sind rechtzeitig bekanntzumachen.

2. Pro Abstimmungstag sind die Urnen je während mindestens einer Stunde offenzuhalten.

3. Am Abstimmungssonntag sind die Urnen spätestens um 11 Uhr zu schIiessen.

4. Nach Ablauf jeder Urnenöffnungszeit sind die Urnen so zu schliessen, dass sie weder geöffnet noch weiter benützt werden können. Die Urnen sind, solange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort aufzubewahren.

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