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131.12 CH-AR

Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte - Zählbüro

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte · Zählbüro

1. In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Zählbüro von mindestens fünf Mitgliedern und bestimmt den Präsidenten und den Aktuar.

2. Bei umfangreichen und komplizierten Urnengängen ist die Mitgliederzahl des Zählbüros angemessen zu erhöhen.

3. Das Zählbüro darf nicht mehrheitlich aus Gemeinderäten bestehen.

4. Steht ein Mitglied des Zählbüros selber in der Wahl, darf es bei der Auszählung der betreffenden Wahlzettel nicht mitwirken.

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