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131.12 CH-AR

Art. 69 Gesetz über die politischen Rechte - Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 69 Gesetz über die politischen Rechte · Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

2. Mit seinem Inkrafttreten sind die Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte sowie das Gesetz vom 29. April 1894 über die Ausübung der Volksinitiative aufgehoben.

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