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131.12 CH-AR

Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte - Vorschriften der Gemeinden

8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte · Vorschriften der Gemeinden

1. Soweit eidgenössisches und kantonales Recht nicht besteht, sind die Gemeinden zum Erlass eigener Vorschriften befugt. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

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