131.12
CH-AR
Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte - Vorschriften der Gemeinden
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte · Vorschriften der Gemeinden
1. Soweit eidgenössisches und kantonales Recht nicht besteht, sind die Gemeinden zum Erlass eigener Vorschriften befugt. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.