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131.12 CH-AR

Art. 67bis Gesetz über die politischen Rechte - Neuwahlen

8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 67bis Gesetz über die politischen Rechte · Neuwahlen

1. Nach der Einführung der vierjährigen Amtsdauer finden für die kantonalen Behörden Neuwahlen statt, soweit dies nicht schon wegen des Ablaufs der bisherigen Amtsperiode der Fall ist.

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