131.12
CH-AR
Art. 67bis Gesetz über die politischen Rechte - Neuwahlen
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 67bis Gesetz über die politischen Rechte · Neuwahlen
1. Nach der Einführung der vierjährigen Amtsdauer finden für die kantonalen Behörden Neuwahlen statt, soweit dies nicht schon wegen des Ablaufs der bisherigen Amtsperiode der Fall ist.