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131.12 CH-AR

Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte - Anpassung an neues Bundesrecht

8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte · Anpassung an neues Bundesrecht

1. Der Kantonsrat ist ermächtigt, dieses Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.

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