131.12
CH-AR
Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte - Anpassung an neues Bundesrecht
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte · Anpassung an neues Bundesrecht
1. Der Kantonsrat ist ermächtigt, dieses Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.