131.12
CH-AR
Art. 65bis Gesetz über die politischen Rechte - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
7. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 65bis Gesetz über die politischen Rechte · Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig gegen Entscheide des Regierungsrates über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums.