Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.12 CH-AR

Art. 65bis Gesetz über die politischen Rechte - Verwaltungsgerichtsbeschwerde

7. Abschnitt: Rechtsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65bis Gesetz über die politischen Rechte · Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig gegen Entscheide des Regierungsrates über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums.

← Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte Geltungsbereich Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →