131.12
CH-AR
Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte - Beschwerdeentscheid
7. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte · Beschwerdeentscheid
1. Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2. Stellt er auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
3. Der Regierungsrat weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.