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131.12 CH-AR

Art. 61ter Gesetz über die politischen Rechte - Publikation

6. Abschnittbis: Fakultatives Referendum
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Art. 61ter Gesetz über die politischen Rechte · Publikation

1. Die Kantonskanzlei publiziert die Beschlüsse des Kantonsrates, die dem fakultativen Referendum unterliegen, im vollen Wortlaut im Amtsblatt. Die Publikation weist auf das fakultative Referendum und den Ablauf der Referendumsfrist hin.

2. Die Beschlüsse können zudem auf den Gemeindekanzleien eingesehen und dort bezogen werden.

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