131.12
CH-AR
Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte - Abstimmung über Initiative und Gegenentwurf
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte · Abstimmung über Initiative und Gegenentwurf
1. Steht einer Initiative ein Gegenentwurf gegenüber, so wird wie folgt abgestimmt
1. Wird der Volksabstimmung ein Gegenentwurf gegenübergestellt, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann erklären,
a) ob er die Volksinitiative dem geltenden Recht vorzieht;
b) ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorzieht;
c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf dem geltenden Recht vorgezogen werden sollten.
2. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
3. Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.