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131.12 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmausweis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmausweis

1. Die Gemeinden erstellen die Stimmausweise aufgrund des Stimmregisters.

2. Es steht den Gemeinden frei, für jeden Urnengang neue Stimmausweise oder mehrfach verwendbare Stimmkarten abzugeben. Nicht zurückgegebene Mehrfach-Stimmkarten müssen möglichst rasch wieder eingezogen werden.

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