131.12
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte - Stimmausweis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte · Stimmausweis
1. Die Gemeinden erstellen die Stimmausweise aufgrund des Stimmregisters.
2. Es steht den Gemeinden frei, für jeden Urnengang neue Stimmausweise oder mehrfach verwendbare Stimmkarten abzugeben. Nicht zurückgegebene Mehrfach-Stimmkarten müssen möglichst rasch wieder eingezogen werden.