131.12
CH-AR
Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte - Abstimmungsempfehlung; Gegenentwurf
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte · Abstimmungsempfehlung; Gegenentwurf
1. Die Initiative kann den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenentwurf unterbreitet werden.
2. Eine Abstimmung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung von sich aus entspricht, es sei denn, die Initiative verlange die Totalrevision der Kantonsverfassung.
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