131.12
CH-AR
Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte - b) in den Gemeinden
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte · b) in den Gemeinden
1. Bei kommunalen Initiativen obliegt die Prüfung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Gemeindekanzlei. Über das Zustandekommen entscheidet der Gemeinderat.
2. Über die Gültigkeit entscheidet der Gemeinderat; in Gemeinden mit Gemeindeparlament liegt der Entscheid beim Parlament.