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131.12 CH-AR

Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte - b) in den Gemeinden

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte · b) in den Gemeinden

1. Bei kommunalen Initiativen obliegt die Prüfung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Gemeindekanzlei. Über das Zustandekommen entscheidet der Gemeinderat.

2. Über die Gültigkeit entscheidet der Gemeinderat; in Gemeinden mit Gemeindeparlament liegt der Entscheid beim Parlament.

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