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Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte - Zustandekommen; Gültigkeit a) im Kanton

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte · Zustandekommen; Gültigkeit a) im Kanton

1. Die Kantonskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen und ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Initiative (Art. 55 Abs. 1 KV).

2. Über die Gültigkeit entscheidet der Kantonsrat (Art. 55 Abs. 1 und 2 KV).

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