131.12
CH-AR
Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte - Einreichung; Stimmrechtsbescheinigung
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte · Einreichung; Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der Gemeindekanzlei - bei kantonalen Initiativen der Kantonskanzlei - einzureichen.
2. Die Kantonskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichner durch die Gemeindekanzlei bescheinigen. Die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung ist kurz zu begründen.
3. Die Unterschriftenlisten sind vertraulich zu behandeln.