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131.12 CH-AR

Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte - Einreichung; Stimmrechtsbescheinigung

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte · Einreichung; Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der Gemeindekanzlei - bei kantonalen Initiativen der Kantonskanzlei - einzureichen.

2. Die Kantonskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichner durch die Gemeindekanzlei bescheinigen. Die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung ist kurz zu begründen.

3. Die Unterschriftenlisten sind vertraulich zu behandeln.

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