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131.12 CH-AR

Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte - Unterzeichnung der Liste

6. Abschnitt: Volksinitiative
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Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte · Unterzeichnung der Liste

1. Wer eine Volksinitiative unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich eintragen: Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse.

2. Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen.

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