131.12
CH-AR
Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte - Unterzeichnung der Liste
6. Abschnitt: Volksinitiative
Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte · Unterzeichnung der Liste
1. Wer eine Volksinitiative unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich eintragen: Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse.
2. Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen.